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Obstbäume und Sträucher können während der Erntezeit oftmals nicht abgeerntet werden. Auch die reifen Früchte der Siegelsbacher Obstbäume auf öffentlichem Grund werden allzu oft zu Fallobst - viel zu schade, um auf dem Boden zu verrotten. Die Gemeinde Siegelsbach bietet an, die öffentlichen Obstbäume zur Ernte zu reservieren. Der Obstertrag eines Baumes ist für 5,00 € erhältlich. Interessenten werden gebeten, sich bis einschließlich Freitag, 9. September 2022 im Bürgerbüro Siegelsbach unter Tel. 07264/9150-0 oder per E-Mail an gemeinde@siegelsbach.de zu melden. Damit weniger Obst ungenutzt auf den Wiesen verdirbt, beteiligt sich die Gemeinde auch in diesem Jahr an der Ernteaktion „Gelbes Band“: Alle öffentlichen Obstbäume, die bis zum o.g. Termin nicht reserviert wurden, werden von der Gemeinde mit einem gelben Band markiert. Das gelbe Band am Stamm signalisiert: Dieser Baum darf gratis und ohne Rücksprache abgeerntet werden. Wer einen Geburtsbaum auf öffentlichem Boden stehen hat und dessen Früchte gerne selbst pflücken möchte, gibt bitte ebenfalls im Bürgerbüro Bescheid. Andernfalls werden auch diese Bäume zur Ernte mit gelbem Band freigegeben. Gerne dürfen sich auch Privatpersonen an der Aktion beteiligen, die einen Obstbaum auf öffentlich zugänglichem Grund stehen haben. Das gelbe Band zur Markierung erhalten Sie im Bürgerbüro. Damit jedermann langfristig Freude an dieser Aktion hat, bitten wir folgende Verhaltensregeln beim Ernten zu beachten: • Ernten Sie ausschließlich von Bäumen und Sträuchern, die ein gelbes Band tragen. Nur deren Früchte wurden für die Ernte freigegeben. • Seien Sie sorgsam gegenüber der Natur und respektieren das Eigentum anderer. • Gehen Sie behutsam mit den Obstbäumen um und befahren Sie die Obstwiese/das Gelände nicht mit Fahrzeugen. • Ernten Sie ausschließlich reife Früchte und nur so viel, wie Sie tatsächlich verbrauchen können. • Sie ernten auf eigene Gefahr. Achten Sie daher auf Gefahrenstellen, insbesondere bei der Benutzung von Leitern. • Prüfen Sie, ob das Obst noch gut ist. Lassen Sie sich von einer braunen Stelle nicht abschrecken. Diese können Sie einfach ausschneiden. Waschen Sie die Früchte vor dem Verzehr gründlich ab.

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Baden-Württemberg passt die Regelungen zum Tätigkeitsverbot bei asymptomatischem positiv getestetem medizinischem Personal an. Dies erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch der Krankenhäuser. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung tritt am Montag (25. Juli) in Kraft. Für positiv auf das Coronavirus getestete Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen gilt derzeit ein Tätigkeitsverbot bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers. Künftig kann die Einrichtungsleitung im Einzelfall das bisher bestehende Tätigkeitsverbot bei medizinischem Personal in Kliniken und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen aussetzen, sofern die Beschäftigten ab dem 6. Tag des Erstnachweises von SARS-CoV-2 keine typischen Symptome einer Erkrankung mit dem Coronavirus mehr aufweisen. Für die Beschäftigten besteht jedoch die Pflicht zur Selbstüberwachung auf die typischen SARS-CoV-2-Krankheitssymptome sowie die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in der jeweiligen Einrichtung bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis. Mit den Anpassungen wird unter anderem auf die aktuell angespannte Situation in den Klinken reagiert. Von der Ausnahmeregelung zum Tätigkeitsverbot kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn aufgrund des Personalmangels die Versorgung vor Ort nicht mehr gewährleistet werden kann. Darüber hinaus wird diese Einzelfallentscheidung Einrichtungen eingeräumt, die über eine besonders hohe Hygieneexpertise verfügen.         Die Corona-Verordnung Absonderung finden Sie hier:  https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/  

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