Leistungen

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz - Abschrift beantragen

Wer Lebensmittel nach § 42 Infektionsschutzgesetz gewerbsmäßig herstellt, behandelt oder verkauft, muss sich beim Gesundheitsamt nach § 43 Infektionsschutzgesetz über Tätigkeitsverbote und gesetzliche Verpflichtungen belehren lassen. Wenn Sie solch eine Belehrung beim Landratsamt Heilbronn absolviert haben und eine Zweitschrift von der Belehrungsbestätigung benötigen, können Sie diese über den Online-Antrag beantragen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie haben die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz beim Landratsamt Heilbronn absolviert.

Verfahrensablauf

Bitte füllen SIe den Online-Antrag aus.

Fristen

Bei Fragen zu Fristen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

15 Euro

Bearbeitungsdauer

Bei Fragen zur Bearbeitungsdauer wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hinweise

Bitte füllen Sie zur Beantragung der Zweitschrift den Online-Antrag aus.

Vertiefende Informationen

Wer Lebensmittel nach § 42 Infektionsschutzgesetz gewerbsmäßig herstellt, behandelt oder verkauft, muss sich beim Gesundheitsamt nach § 43 Infektionsschutzgesetz über Tätigkeitsverbote und gesetzliche Verpflichtungen belehren lassen. Wenn Sie solch eine Belehrung beim Landratsamt Heilbronn absolviert haben und eine Zweitschrift von der Belehrungsbestätigung benötigen, können Sie diese über den Online-Antrag beantragen.

Rechtsgrundlage

Bei Fragen zur Rechtsgrundlage wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Freigabevermerk

17.02.2023 LRA HN