Leistungen

Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz: Weitergehende Ausnahme für eine Beschäftigung nach § 15 Abs. 2 ArbZG

Im Arbeitszeitgesetz und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften sind neben den grundsätzlichen Regelungen und Vorschriften auch verschiedene gesetzliche Ausnahmen zu finden. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

§ 15 Abs. 2 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn keine andere Regelung aus dem Arbeitszeitgesetz für Ihren Fall zur Anwendung kommen kann.

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Online-Antrag zur weitergehenden Ausnahme für eine Beschäftigung nach § 15 Abs. 2 ArbZG ein. Bei Rückfragen erkundigen Sie sich beim Amt Bauen und Umwelt, 30.7 Immissionsschutz und Gewerbeaufsicht.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich beim Amt Bauen und Umwelt, 30.7 Immissionsschutz und Gewerbeaufsicht.

Kosten

Je nach Anzahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt werden soll, und der Dauer der Befristung zwischen 400,00 - 4200,00 Euro.
z. B. 1 bis 4 Arbeitnehmer. Dauer bis 1 Jahr: 400,00 Euro.
z. B. 5 bis 20 Arbeitnehmer. Dauer bis 1 Jahr: 700,00 Euro.
z. B. über 200 Arbeitnehmer. Dauer über 1 Jahr: 4200,00 Euro.

Bearbeitungsdauer

Bei Fragen zur Bearbeitungsdauer erkundigen Sie sich beim Amt Bauen und Umwelt, Sachgebiet 30.7 Immissionsschutz und Gewerbeaufsicht.

Hinweise

Im Arbeitszeitgesetz und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften sind neben den grundsätzlichen Regelungen und Vorschriften auch verschiedene gesetzliche Ausnahmen zu finden. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
In § 10 Arbeitszeitgesetz sind Ausnahmen hiervon aufgeführt, wie zum Beispiel Arbeiten im Not- und Rettungsdienst, in Gaststätten oder im Bewachungsgewerbe.
Vor Antragstellung soll geprüft werden, ob die Beschäftigung nicht bereits von Gesetzes wegen antragsfrei auf Grund der Regelungen des § 10 Abs. 1 bis 4 ArbZG oder des § 14 ArbZG zugelassen ist. In diesen Fällen ist eine Bewilligung durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nicht notwendig.
Bei Fragen erkundigen Sie sich bitte beim Amt Bauen und Umwelt, Sachgebiet 30.7 Immissionsschutz und Gewerbeaufsicht.

Rechtsgrundlage

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Freigabevermerk

12.10.2022 LRA HN