Gebührenverzeichnis im Bereich des Personenstandswesens
Viele Gebühren im Bereich des Personenstandswesens sind in der Personenstandsverordnung (PStG-DVO) geregelt. Diese können Sie hier (PDF-Dokument, 41,61 KB, 17.10.2025)abrufen.
Anmeldung eines Sterbefalles
Bei einem Todesfall entstehen plötzlich Fragen über die Beurkundung des Sterbefalles und der Bestattung. Mit den nachstehenden Hinweisen können wir nicht alle Fragen beantworten. Jedoch dürfen Sie gerne telefonisch oder persönlich unsere Beratung in Anspruch nehmen. Oft werden Sie als erstes auch mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt aufgenommen haben. Ihr beauftragter Bestatter kann Sie selbstverständlich über sämtliche mit der Bestattung zusammenhängende Fragen beraten und Ihnen auch die Formalitäten der Sterbefallanmeldung abnehmen.
Wer ist für die Sterbefallbeurkundung zuständig?
Das Standesamt, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist.
Ist eine Anzeigefrist zu beachten?
Jeder Sterbefall soll spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag (der Samstag gilt dabei nicht als Werktag) angezeigt werden.
Sterbefall zu Hause
Benachrichtigen Sie bitte Ihren Hausarzt oder die Integrierte Leitstelle der Feuerwehr und des Rettungsdienstes unter dem Euronotruf 112. Nach Erhalt der ärztlichen Todesbescheinigungen können Sie ein Bestattungsinstitut Ihrer Wahl beauftragen. Es wird in der Regel alles Notwendige für Sie erledigen. Der beauftragte Bestatter kann auch den Sterbefall beim Standesamt anzeigen. Selbstverständlich können auch Sie selbst persönlich den Sterbefall beim zuständigen Standesamt anzeigen.
Sterbefall im Krankenhaus
Sie werden vom Krankenhaus benachrichtigt und informiert. Die Krankenhausverwaltung erstellt die Sterbeunterlagen mit Sterbeanzeige und übergibt diese Unterlagen den Angehörigen oder einem beauftragten Bestatter zur persönlichen Vorlage beim Standesamt.
Wer meldet den Sterbefall?
Die Beurkundung des Sterbefalles kann erst erfolgen, wenn dem Standesamt der Sterbefall auch angezeigt wurde.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder
- jede andere Person, die unmittelbar vom Sterbefall Kenntnis hat, oder
- Krankenhäuser und weitere Anstalten wie Alten- und Pflegeheime.
Welche Unterlagen werden zur Beurkundung des Sterbefalles benötigt?
Eine pauschale Beantwortung ist dazu nicht möglich. Allgemein wären aber zur Anzeige mitzubringen:
- der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung (erhältlich vom Arzt)
- Umschlag 1 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung (ebenfalls vom Arzt, grauer Umschlag)
Bei Ledigen zusätzlich:
- Geburtsurkunde
Bei Verheirateten zusätzlich:
- Eheurkunde oder Stammbuch
Bei Verwitweten zusätzlich:
- Die Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten
Bei Geschiedenen zusätzlich:
- Das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
Zu im Ausland erfolgten Scheidungen ersehen Sie weitere Informationen unter Ausländische Scheidung - Anerkennung
Bei Wohnsitz außerhalb von Siegelsbach zusätzlich:
- Erweiterte Meldebescheinigung/Aufenthaltsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Welche Gebühren fallen an?
Die Beurkundung des Sterbefalles ist gebührenfrei.
Gebührenfreie Sterbeurkunden erhalten Sie für Zwecke der Krankenversicherung, Rente, Friedhofsverwaltung und für die kirchliche Bestattung.
Lediglich für die Ausstellung weiterer Sterbeurkunden werden folgende Gebühren fällig:
jede Sterbeurkunde 20 Euro
Nachlassangelegenheiten:
Das Nachlassgericht beim Amtsgericht wird von dem Sterbefall durch das Standesamt des Wohnsitzes schriftlich informiert.
Bei Fragen zum Thema Sterbefall wenden Sie sich bitte an:
Jutta Gugler
Standes- und Friedhofsamt, Rentenversicherung
Telefonnummer: 07264 915045
E-Mail schreiben
Friedhof





Der Friedhof ist ein Ort des Gedenkens, der Würde und des Abschieds. Das Thema Tod ist Bestandteil unseres Lebens, und wir möchten sicherstellen, dass auf unserem Friedhof ein würdevoller Rahmen geschaffen wird, in dem Trauernde Trost finden und ihre Verstorbenen in angemessener Weise verabschieden können. Unser Friedhof umfasst einen „klassischen“ Bereich mit Urnen- und Erdgräbern, der direkt an unsere Aussegnungshalle angrenzt. Dieser Ort bietet Raum für stille Andacht und würdevolle Bestattungen. Gegenüber befindet sich zudem unser Baumfriedhof mit Urnengräbern, der eine naturnahe Alternative für die letzte Ruhe darstellt.
Seit mehreren Jahren führen wir Maßnahmen durch, um die Infrastruktur und das Ambiente unseres Friedhofs zu verbessern: So wurde bereits mehrere Wege erneuert und eine neue Eibenhecke gepflanzt, um eine nachhaltige und pflegeleichte Begrünung zu gewährleisten. Es folgt die Erneuerung und Neuanlage der Wasserstellen. Diese Arbeiten erfolgen gemeinsam mit der Sanierung der Wegeführung. Vor der Aussegnungshalle wird zudem ein Trinkwasserspender installiert. Für mehr Komfort werden weitere Sitzmöglichkeiten geschaffen, die zum Verweilen einladen.
Um den Friedhof kontinuierlich weiterzuentwickeln und noch attraktiver zu gestalten, haben wir im Jahr 2024 einen Workshop mit Bürgerinnen und Bürgern veranstaltet. Dieser bot allen Siegelsbacherinnen und Siegelsbacher die Gelegenheit, aktiv an der Gestaltung unseres Friedhofs mitzuwirken mit dem Ziel ist den Friedhof in enger Zusammenarbeit weiter zu gestalten. Besonders im Fokus stand die Diskussion über neue Grabarten, um vielfältige Möglichkeiten der letzten Ruhe anzubieten. Die favorisierten Varianten sind:
1. Urnenwahl-Partnergrab mit vier Grabstellen
2. Urnenwahl-Gemeinschaftsgrabstätte „Hochbeet“
3. Erd-Rasengräber mit Ablagebereich für Trauerschmuck
4. Gärtner gepflegtes Urnenfeld
5. Urnen-Stele
Die Umsetzung erfolgt hier Zug um Zug. Wir sind überzeugt, dass diese Maßnahmen und die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger dazu beitragen werden, unseren Friedhof zu einem Ort des Gedenkens zu machen, der Würde, Naturverbundenheit und Gemeinschaft verbindet.
Die Friedhofssatzung und Ausführungsbestimmungen finden Sie hier.
Bei Fragen zum Thema Friedhof wenden Sie sich bitte an:
Jutta Gugler
Standes- und Friedhofsamt, Rentenversicherung
Telefonnummer: 07264 915045
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Anmeldung einer Eheschließung
Bevor Sie sich trauen lassen können, müssen Sie die Ehe anmelden. Bei der Anmeldung bespricht die Standesbeamtin oder der Standesbeamte zusammen mit beiden Verlobten die Voraussetzungen zur Eheschließung, Fragen zur Trauhandlung und die Namensführung und erhebt die Gebühren.
Bei ausländischen Mitbürgern müssen vor allem die Eheschließungs- und Familienrechte des jeweiligen Heimatstaates beachtet werden, da sonst unter Umständen die Eheschließung im Heimatland nicht anerkannt wird. Da diese Bearbeitung und auch die Beschaffung der erforderlichen Urkunden im Heimatland sehr zeitintensiv sein kann, kann in diesen Fällen ein Eheschließungstermin noch nicht geplant werden.
Wo können Sie die Eheschließung anmelden?
Beim Standesamt Siegelsbach können Sie die Eheschließung anmelden, wenn einer der Partner einen Haupt- oder Nebenwohnsitz in Siegelsbach hat.
Wie lange ist die Eheanmeldung gültig?
Die Eheanmeldung hat eine Gültigkeit von sechs Monaten, innerhalb dieser Frist muss auch der Eheschließungstermin liegen. Sie können Ihre Ehe also schon sechs Monate vor der Eheschließung anmelden.
Welche Unterlagen benötigen Sie für die Anmeldung der Eheschließung?
Alle dafür benötigten Dokumente müssen vollständig und im Original vorliegen - gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen hier zugelassenen Urkundenübersetzer.
Benötigt werden immer:
- gültige Reisepässe oder Personalausweise (bei Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb der EU in Verbindung mit dem Aufenthaltstitel)
- aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (zu erhalten im Bürgerbüro/ Meldebehörde – wird bei einem Wohnsitz in Siegelsbach vom Standesamt besorgt)
- eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister mit Hinweisen (erhältlich beim Geburtsstandesamt).
Zusätzlich, wenn ein Partner geschieden oder verwitwet ist:
- neu ausgestellte Eheurkunde der letzten Ehe mit Scheidungsvermerk oder Sterbevermerk.
Eine im Ausland durchgeführte Scheidung gilt in Deutschland nicht automatisch, sondern muss gegebenenfalls förmlich anerkannt werden. Dazu ist vorab ein persönliches Gespräch erforderlich, zu dem Sie die Heiratsurkunde und das vollständige, rechtskräftige Scheidungsurteil mitbringen müssen (jeweils bitte als Original und zusätzlich mit Übersetzung). Weitere Informationen ersehen Sie unter Ausländische Scheidung - Anerkennung.
Zusätzlich, wenn ein Partner zusammen mit minderjährigen Kindern "fortgesetzte Gütergemeinschaft" vereinbart hat:
- aktuelle Geburtsurkunde(n) des Kindes / der Kinder
Zusätzlich, wenn ein Partner Heimatvertriebener oder Spätaussiedler ist:
- Familienbuchabschrift der Eltern oder Registrierschein,
- Vertriebenenausweis/Spätaussiedlerbescheinigung,
- Bescheinigung über Namenserklärung,
- Einbürgerungsurkunde (falls vorhanden),
- gegebenenfalls Heiratsurkunde der Eltern.
Die erforderlichen Unterlagen sind vorhanden. Wie geht es nun weiter?
Sobald Ihnen alle Unterlagen vollständig vorliegen, reichen Sie sie bitte bei uns ein. Bei dieser Gelegenheit vereinbaren wir dann einen Termin für die Eheanmeldung, bei der beide Verlobte anwesend sein sollten. Bis zu diesem Termin haben wir dann auch aufgrund Ihrer Unterlagen die Eheanmeldungsniederschrift erstellt.
Sie möchten nicht an Ihrem Wohnsitz heiraten. Kann die Ehe auch bei einem anderen Standesamt geschlossen werden?
Ja. Nur die Eheanmeldung ist an den Wohnsitz gebunden. Die Eheschließung ist aber auch bei jedem anderen Standesamt in Deutschland möglich - nach vorheriger Eheanmeldung bei uns. Setzen Sie sich dazu vor Ihrer Planung mit dem von Ihnen ausgewählten Standesamt in Verbindung.
Für eine Eheschließung im Ausland lesen Sie bitte die folgenden Informationen zum Ehefähigkeitszeugnis:
Ehefähigkeitszeugnis (für Eheschließung im Ausland)
Deutsche heiraten im Ausland
Für die Eheschließung im Ausland benötigen Sie für manche Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses ist eine Bescheinigung des deutschen Standesamtes am aktuellen oder ersatzweise letzten Wohnsitz der Verlobten, dass der Eheschließung der beiden in diesem Zeugnis genannten Brautleute kein Ehehindernis nach deutschem Eherecht entgegensteht.
Die erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Wohnsitz-Standesamt.
Verbindlich kann natürlich nur der jeweilige ausländische Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, Auskunft über vorzulegende Unterlagen geben. Empfehlenswert ist deshalb auf jeden Fall, dass sich der/die ausländische Verlobte oder deren Verwandte vor Ort bei der zuständigen Traubehörde erkundigen, welche Heiratsunterlagen insgesamt vorgelegt werden müssen. Weitere Informationen zu Eheschließungen im Ausland erhalten Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes unter der Rubrik Deutsche heiraten im Ausland.
Grundsätzlich ist die im Ausland geschlossene Ehe gültig, wenn sie vor einem dafür zuständigen Trauorgan geschlossen wurde und seitens der Verlobten keine Ehehindernisse vorlagen. Die ausgestellte Heiratsurkunde kann aber vor Ort noch zusätzlicher Beglaubigungen durch dortige Behörden bedürfen - im Einzelfall geben wir Ihnen dazu Auskunft.
Außerdem tritt bei einer Eheschließung im Ausland nicht in jedem Fall die von Ihnen gewünschte und möglicherweise dort auch erklärte Veränderung der Namensführung ein. Eine Erklärung zur Bestimmung Ihres Ehenamens ist nach Rückkehr nach Deutschland bei Ihrem Wohnsitz-Standesamt möglich. Ferner kann auf Antrag die Eheschließung durch Ihr Wohnsitz-Standesamt nachbeurkundet werden. Weitere Informationen erteilt Ihnen ihr Standesamt.
Bei Fragen zum Thema Eheschließung wenden Sie sich bitte an:
Jutta Gugler
Standes- und Friedhofsamt, Rentenversicherung
Telefonnummer: 07264 915045
E-Mail schreiben
Ausstellung von Urkunden
Sehr häufig müssen bestimmte Ereignisse und Tatsachen urkundlich nachgewiesen werden, z.B. für Eheschließungen, Erbangelegenheiten, Leistungen aus Versicherungen usw. Aus den bei Standesämtern geführten Personenstandsregistern werden beweiskräftige beglaubigte Abschriften oder Urkunden ausgestellt.
Welche Personenstandsurkunde wofür?
- Geburtsurkunden
enthalten den Namen des Kindes, Geburtstag und Geburtsort sowie die Eltern.
Die Geburtsurkunden gibt es auch in verkürzter Form. - Eheurkunde
beweist die Tatsache der Eheschließung, gegebenenfalls auch die Namensführung sowie die Auflösung der Ehe. - Lebenspartnerschaftsurkunde
Nachweis der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Sterbeurkunde
beweist den Tod.
Sämtliche Urkunden sind auch als mehrsprachige Urkunden (Sie sparen dabei möglicherweise die Übersetzung) erhältlich.
Außerdem können Sie mit gleicher Beweiskraft aus den Geburts-, Heirats- und Sterbeeinträgen beglaubigte Abschriften erhalten.
Bitte beachten Sie: Das Standesamt Siegelsbach kann nur dann standesamtliche Urkunden ausstellen, wenn sich die Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, die Geburt oder der Todesfall in Siegelsbach ereignet hat und die Frist für die Führung der Personenstandsbücher noch nicht abgelaufen ist.
Fristen für die Führung der Personenstandsbücher
Es gelten folgende Fristen:
- Geburtenregister 110 Jahre
- Eheregister – und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre
- Sterberegister 30 Jahre
Nach Ablauf der Fortführungsfristen werden die Personenstandsregister bzw. –bücher an das Landratsamt/ Kreisarchiv abgegeben. Nachweise aus älteren Registern sind dann nur noch dort erhältlich.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei der Gemeindeverwaltung Siegelsbach Personenstandsbücher erst ab dem Jahr 1870 geführt werden.
Alle Einträge davor wurden bei den entsprechenden Kirchen geführt. Bitte wenden Sie sich deshalb an den zuständigen Kirchenbuchführer:
Sofern die Person katholisch war:Katholische Kirchengemeinde
Salinenstraße 13
74906 Bad Rappenau
Telefonnummer: 07264 4332
E-Mail schreibenSofern die Person evangelisch war:
Evangelische Kirchengemeinde
Schlossgasse 2
74936 Siegelsbach
Telefonnummer: 07264/6607
E-Mail schreiben
Wo erhalte ich die Urkunden?
Die Personenstandsbücher werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden erhalten Sie daher bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, die Geburtsurkunde also beim Standesamt des Geburtsortes.
Wer bekommt Urkunden?
Die Personenstandsregister und die daraus ausgestellten Urkunden enthalten sehr persönliche Daten. Urkunden oder Auskünfte können gem. § 62 des Personenstandsgesetzes nur von Personen beantragt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten und sonstige Verwandte - sind nur dann berechtigt, wenn sie ein „rechtliches Interesse“ glaubhaft machen können oder die schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorlegen können. Antragsberechtigte müssen sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Wie bekomme ich die Urkunden?
- Eheurkunde
- Geburtsurkunde
- Sterbeurkunde
- Lebenspartnerschaftsurkunde
NUTZEN SIE BITTE UNTENSTEHENDES FORMULAR
Hinweis: Abschriften aus dem Familienbuch können aktuell nur mit dem Vordruck für die Bestellung sämtlicher Urkunden (s.u.) beantragt werden
Außerdem haben Sie die Möglichkeit die Urkunden zu unseren Öffnungszeiten persönlich beim Standesamt zu beantragen und in der Regel auch sofort mitzunehmen. Bitte bringen Sie hierzu ein gültiges Ausweisdokument mit.
Sie haben auch die Möglichkeit, die Urkunden per Post anzufordern. Sie können dazu hier auf der Webseite den entsprechenden Vordruck herunterladen, ausfüllen und uns per Post, Fax oder per E-Mail zusenden. Bitte überweisen Sie vorab den Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks „Urkundenanforderung“ auf das auf dem Vordruck genannte Konto der Gemeinde Siegelsbach. Die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung ist leider nicht möglich. Bitte senden Sie uns bei postalischer oder elektronischer Bestellung ebenfalls eine Kopie Ihres Ausweises oder Passes mit.
Downloads
Gebühren
Die Gebühren sind landeseinheitlich geregelt.
Sämtliche deutsch- oder mehrsprachige Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden kosten 20 Euro.
Bei Fragen zum Thema Urkunden wenden Sie sich bitte an:
Jutta Gugler
Standes- und Friedhofsamt, Rentenversicherung
Telefonnummer: 07264 915045
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Kirchenaustritt
Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft (als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts) mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Austrittserklärung ist beim Standesamt persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form (z.B. vor Notar) einzureichen.
Wo erkläre ich den Kirchenaustritt?
Zuständig für die Beurkundung der Austrittserklärung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Kinder unter 14 Jahren erklären die sorgeberechtigten Eltern den Austritt. Bei Kindern, welche das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Kinder über 14 Jahren erklären ihren Austritt selbst.
Wann wird der Austritt wirksam?
Der Kirchenaustritt wird sofort mit Abgabe der Erklärung wirksam, die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats.
Was benötige ich dazu?
Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Ferner bitten wir Sie, falls bekannt, um Angaben über Taufort und Taufjahr.
Gebühren
Für Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren beträgt die Gebühr je Person 37,50 Euro.
Wo kann ich (wieder) in die Kirche eintreten?
Der Eintritt oder Wiedereintritt erfolgt direkt beim örtlich zuständigen Geistlichen der aufnehmenden Religionsgemeinschaft.
Bei Fragen zum Thema Sterbefall wenden Sie sich bitte an:
Jutta Gugler
Standes- und Friedhofsamt, Rentenversicherung
Telefonnummer: 07264 915045
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Namenserklärungen/ Namensänderungen
Welche Namensmöglichkeiten bestehen bei Eheschließung (Inland)?
Jeder Ehegatte kann seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen auch nach der Eheschließung weiterführen (getrennte Namensführung). Es kann auch, was immer noch die Regel ist, der Geburtsname des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmt werden (gemeinsamer Familienname). Auch der früher in einer Ehe geführte Name kann Ehename in der neuen Ehe sein. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann seinen bisherigen Namen oder seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen (nicht, wenn der gewählte Ehename schon aus mehreren Namen besteht). Dies ist das für Deutsche gemäß § 1355 BGB maßgebende deutsche Namensrecht.
Das umfangreiche ausländische Namensrecht kann hier nicht ausreichend dargestellt werden. Bitte fragen Sie uns dazu ebenso wie zu den Namen der Kinder in der Ehe. Bei der Anmeldung der Eheschließung werden die Möglichkeiten der bei Ihnen konkret in Betracht kommenden Namensführung besprochen.
Bestehen noch Erklärungsmöglichkeiten nach erfolgter Eheschließung?
Grundsätzlich sind alle Namenserklärungen unwiderruflich. Wurde von den Ehegatten bei der Eheschließung aber ein gemeinsamer Familienname (Ehename) noch nicht bestimmt, kann durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten ein Ehename auch später noch bestimmt werden.
Wurde ein Ehename zwar bestimmt, aber ein Ehegatte wünscht später noch einen Doppelnamen (durch Voranstellung oder Hinzufügung seines Namens an den Ehenamen), so ist auch dies möglich.
Obwohl Namenserklärungen allgemein unwiderruflich sind, dürfen nunmehr gebildete Doppelnamen durch besondere Erklärung einmalig auch widerrufen werden (allerdings kann dann kein neuer Doppelname gebildet werden). In diesem Fall wird wieder der zusammen mit dem Ehepartner gebildete Ehename geführt.
Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wurde, kann aber nach Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod) auch jederzeit seinen Geburtsnamen oder den bei Eintritt in die Ehe geführten Familiennamen (z.B. der Vorehe) durch Erklärung wieder annehmen.
Welche Namen bekomme ich nach Eheschließung im Ausland?
Das deutsche Recht geht von dem Grundsatz aus, dass ein gemeinsamer Familienname (Ehename) durch freiwillige, gleichlautende Erklärung beider Ehegatten gebildet wird. Ohne gemeinsame Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen weiter. Soweit das Ortsrecht bei der Eheschließung im Ausland eine solche gemeinsame Namenserklärung entsprechend des deutschen Rechts auch kennt und eine solche Erklärung bei der Eheschließung auch abgegeben wird, wird dieser dabei gebildete Ehename grundsätzlich auch hier anerkannt. Allerdings kennen manche ausländischen Namensrechte eine solche Namenserklärung bei der Eheschließung nicht. Dann ist auch nach deutschem Recht ein gemeinsamer Familienname nicht wirksam zustande gekommen, selbst wenn in der ausländischen Heiratsurkunde ein gemeinsamer Familienname aufgeführt ist. Die Ehegatten haben dann nach Rückkehr nach Deutschland die Möglichkeit, bei ihrem Standesamt noch durch Erklärung einen gemeinsamen Familiennamen zu bilden.
Bei Eheschließung im Ausland empfehlen wir daher allen deutschen Ehepartnern nach Rückkehr beim deutschen Standesamt zu fragen, ob die vermeintliche Namensführung auch nach deutschem Recht wirksam zustande gekommen ist.
Welche Namensmöglichkeiten bestehen bei Geburt eines Kindes?
Vorname des Kindes
Das Kind erhält seinen Vornamen durch die freie Vornamensbestimmung seiner Eltern. Die Eltern können dem Kind auch mehrere Vornamen erteilen. Gewählt werden dürfen allerdings keine Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind und der von den Eltern gewählte Vorname darf das Wohl des Kindes nicht beeinträchtigen.und muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen.
Ist der/sind die Vorname/n beim Standesamt beurkundet, können nachträgliche Änderungen nicht mehr erfolgen.
Familienname des Kindes (nach deutschem Recht)
Wenn verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes einen Ehenamen führen, bekommt das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.
Führen verheiratete Eltern keinen Ehenamen oder haben die nicht verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, bestimmen beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter als Geburtsname führen soll.
Wenn die Mutter nicht verheiratet ist und das alleinige Sorgerecht für ihr Kind hat, erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.
Steht die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes fest, gilt für das Kind vorrangig das deutsche zuvor genannte Namensrecht.
Familienname des Kindes (nach ausländischem Recht)
Der Name eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, dem es angehört. Ist ein Elternteil Ausländer oder Mehrstaater, können die Eltern bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des
Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so kann aber auch deutsches Recht gewählt werden.
Eltern können im Rahmen der Geburtsbeurkundung in Deutschland somit auch das ausländische Heimatrecht eines Elternteils als Grundlage für die Namensführung ihres Kindes wählen und so eine im Ausland mögliche Namensentscheidung für ihr Kind, obwohl es möglicherweise gleichzeitig auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, treffen.
Sollte sich nach ausländischem Recht eine andere Namensführung zwingend ergeben, kann es zu einer "hinkenden Namensführung" kommen, d. h. die in Deutschland im Geburtseintrag ersichtliche Namensführung des Kindes nach deutschem Recht weicht von der nach ausländischem Recht zu führenden Namensführung ab.
Wir empfehlen sich bereits im Vorfeld bei Ihrer zuständigen Auslandsvertretung in Deutschland über die rechtlichen Bestimmungen der Namensführung Ihres Kindes nach jeweiligen Heimatrecht kundig zu machen oder sich bei uns über die Möglichkeiten zu erkundigen.
Welche Änderungen des Familiennamens durch Namenserklärung sind nach der Geburt später noch möglich?
Beispiel: Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, die Mutter hat allein das Sorgerecht für das Kind: Hier kann die Mutter durch die Namenserklärung "Namenserteilung" beim Standesamt dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Willigt der Vater mit seiner Unterschrift in die Erklärung ein, erwirbt das Kind unwiderruflich den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen.
Beispiel: Die nicht miteinander verheirateten Eltern übernehmen nach der Geburtsbeurkundung durch Erklärung beim Jugendamt die gemeinsame Sorge für das Kind: Dann können die Eltern innerhalb drei Monaten durch Erklärung beim Standesamt den Familiennamen des Kindes neu bestimmen, also z.B. vom Namen der Mutter auf den Namen des Vaters. Allerdings: Nach Ablauf dieser Frist ist eine Änderung des Familiennamens durch Erklärung nicht mehr möglich.
Beispiel: Die Eltern heiraten nach der Geburt, jeder Elternteil behält aber seinen bisherigen Namen: Entsprechend dem vorherigen Beispielsfall wird hier schon durch die Eheschließung ein gemeinsames Sorgerecht gebildet. Die Eltern können daher ebenfalls innerhalb drei Monaten den Familiennamen des Kindes neu bestimmen, also z.B. vom Namen der Mutter auf den Namen des Vaters. Aber auch hier: Nach Ablauf der Frist ist eine Änderung des Familiennamens nicht mehr möglich.
Beispiel: Die Eltern heiraten nach der Geburt und bilden einen gemeinsamen Ehenamen. Das Kind führt z.B. bisher den Namen der Mutter. Ehename der Eltern wird nun aber z.B. der Name des Vaters: Bis zum Alter von fünf Jahren erhält das Kind automatisch als Geburtsnamen diesen neuen Ehenamen der Eltern. Über fünf Jahre kann sich das Kind (zunächst vertreten durch die Eltern) durch Erklärung beim Standesamt dem Ehenamen der Eltern anschließen.
Beispiel: Das Kind führt bereits einen Familiennamen. Ein Elternteil (hier z.B. die Mutter) heiratet (allerdings nicht den Vater des Kindes). Die Mutter erwirbt den Namen ihres Ehemannes (des Stiefvaters des Kindes) als Ehenamen. Kann das Kind ebenfalls diesen Namen erwerben? Ja. Die Mutter (beispielsweise) und ihr Ehemann (der nicht Elternteil ist) können dem Kind durch Erklärung "Namenserteilung" beim Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem Geburtsnamen des Kindes voranstellen oder anfügen.
Voraussetzungen:
- das Kind muss im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten leben
- führt das Kind bisher den Namen des anderen Elternteils (in unserem Beispielsfall des Vaters), so muss dieser der Namenserteilung urkundlich zustimmen
- das Kind führt zwar bisher schon nicht den Namen dieses anderen Elternteils, dieser Elternteil hat aber mit der Mutter (beispielsweise) zusammen die gemeinsame elterliche Sorge: dann ist ebenfalls die Zustimmung dieses Elternteils (hier z.B. des Vaters) erforderlich
Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
Seit dem 01.11.2018 können Personen durch Erklärung beim Standesamt die Reihenfolge ihrer Vornamen ändern (Vornamensortierung). Diese Möglichkeit besteht für Personen, deren Name deutschem Recht unterliegt und die mehrere Vornamen haben. Vornamen, die mit einem Bindestrich miteinander verbunden sind, müssen in der von den Eltern bestimmten Reihenfolge bleiben. Eine Änderung der Schreibweise sowie das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist nicht zulässig.
Die Erklärung kann unter anderem beim Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden. Das Standesamt übersendet die Erklärung dann an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt. Erst dann erlangt die Erklärung ihre Wirksamkeit.
Welche Unterlagen werden zur Abgabe der Erklärung benötigt?
- In Deutschland geborene Personen benötigen eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister.
- Ist eine Person nicht in Deutschland geboren, hat aber in Deutschland geheiratet, wird eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister benötigt.
- Ist eine Person weder in Deutschland geboren noch hat sie hier geheiratet, müssen die notwendigen Unterlagen individuell mit dem Standesamt besprochen werden.
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Voraussetzungen der Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen:
Bei Volljährigen:
Erforderlich ist eine „Erklärung mit Eigenversicherung“ gegenüber dem Standesamt. Dazu muss die betroffene Person ihren Wunsch nach einer Änderung des Geschlechtseintrags erklären und versichern, dass die gewollte Änderung am ehesten ihrer Geschlechtsidentität entspricht. Zudem muss sie versichern, dass sie sich der weitrechenden Folgen einer Änderung des Geschlechtseintrags bewusst ist.
Die Änderung des Geschlechtseintrags, unter Angabe der Vornamen, die die betroffene Person künftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen, soll drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden.
Eine Änderung der Vornamen ist nur notwendig, wenn die bisherigen nicht dem neuen Geschlechtseintrag entsprechen. Ansonsten können die ursprünglichen Vornamen weitergeführt werden.
Als Geschlechtseintrag sind weiterhin „männlich“, „weiblich“, „divers“ und das Streichen der Geschlechtsangabe zulässig.
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist zwingend drei Monate vor der Erklärung mündlich oder schriftlich beim Standesamt anzumelden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Erklärung abgegeben werden und wird sofort wirksam. Erfolgt die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung, verfällt diese.
Eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags ist grundsätzlich möglich, aber erst nach einer einjährigen Sperrfrist.
Bei Minderjährigen:
Bis 14 Jahre:
Die Änderungserklärung erfolgt durch die Sorgeberechtigten im Beisein des Minderjährigen. Die Erklärung bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr erreicht hat. Zusätzlich muss der erklärende Sorgeberechtigte mit der Versicherung nach § 2 II SBGG erklären, dass er entsprechend beraten wurde.
Die Beratung kann insbesondere erfolgen durch
- Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder
- öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe
Ab 14 Jahre:
Die Abgabe der Änderungserklärung erfolgt durch den Minderjährigen selbst. Die Wirksamkeit der Erklärung hängt jedoch von der Zustimmung der Sorgeberechtigten ab, die ggf. durch das Familiengericht ersetzt werden kann. Die Minderjährigen müssen mit der Versicherung nach § 2 II SBGG selbst erklären, dass sie beraten wurden (siehe oben).
Für die Änderung des Geschlechtseintrags eines Minderjährigen gilt die einjährige Sperrfrist nicht.
Was kosten die Namenserklärungen?
Grundsätzlich beträgt die Gebühr für jede Namenserklärung 40,00 Euro. Gebührenfrei sind die Namenserklärungen, welche bei der Eheschließung zur Bildung eines Ehenamens abgegeben wurden, oder zur erstmaligen Bildung eines Geburtsnamens für ein Kind anlässlich der Beurkundung der Geburt. Die Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangaben im Geburtenregister ist ebenfalls gebührenfrei, sofern sie nicht zusammen mit einer Erklärung zur Änderung des Vornamens abgegeben wird.
Können die Namenserklärungen widerrufen werden?
Nein, sämtliche Namenserklärungen sind unwiderruflich.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:
Jutta Gugler
Standes- und Friedhofsamt, Rentenversicherung
Telefonnummer: 07264 915045
E-Mail schreiben
Vaterschaftsanerkennung
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, wird die Abstammung vom Vater durch dessen Anerkennungserklärung festgestellt. Wirksam wird die Vaterschaftsanerkennung nur, wenn die Mutter der Erklärung zustimmt.
Die Anerkennungserklärung des Vaters und die Zustimmung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden. Dies kann beim Geburtsstandesamt, dem Standesamt am Wohnort der Eltern oder jedem anderen Standesamt geschehen. Die Vaterschaftsanerkennung ist ferner auch beim Jugendamt oder Notar möglich.
Die Vaterschaft kann grundsätzlich auch schon vor der Geburt des Kindes anerkannt werden.
Sonderfall: Die Mutter des Kindes ist verheiratet; der Ehemann ist jedoch nicht der Vater des Kindes: so genannte „Drittanerkennung“. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet, ist grundsätzlich der Ehemann als Vater des Kindes im Geburtenbuch einzutragen. In diesem Sonderfall (sogenannte „Drittanerkennung“) kann ausnahmsweise der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennen unter folgenden Voraussetzungen:
- zum Zeitpunkt der Geburt ist bereits die Scheidung beantragt
- die Mutter stimmt der Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters zu
- deren Ehemann stimmt der Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters zu.
Da rechtlich der Ehemann der Mutter als Vater vermutet wird, wird die Vaterschaftsanerkennung durch den leiblichen Vater frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Jutta Gugler
Standes- und Friedhofsamt, Rentenversicherung
Telefonnummer: 07264 915045
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