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Öffentliche Bekanntmachungen

Bebauungsplan „Petersäcker III“

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplans und der zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Gemeinde Siegelsbach hat in öffentlicher Sitzung am 20.01.2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplanvorentwurf „Petersäcker III“ vom 12.01.2026 vorgestellt und diesem zugestimmt. Gleichzeitig wurde die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Ans. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan

Übersichtsplan (PDF-Dokument, 1,08 MB, 23.01.2026)

Ziel und Zweck der Planung
Der Vorhabenträger, die Firma Schröder Cosmetics GmbH & Co. KG, plant die Errichtung eines Logistikzentrums als logistische Drehscheibe für die Produktionsstandorte der Mann & Schröder Cosmetics Group in Siegelsbach und Hüffenhardt.

Projektiert ist ein Hochregallager mit automatisiertem Palettenlager und einer Gebäudehöhe von ca. 25 m. Dabei kommen automatisierte Lagertechnik und moderne Verladetechnologie zum Einsatz und ergeben in Verbindung mit den angelagerten Verwaltungs- und Sozialbereichen die Möglichkeit zur Neuordnung der gesamten Logistikprozesse und damit zur nachhaltigen Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens.

Mit der Verlagerung der Verladeprozesse von der Ortsmitte an den östlichen Ortsrand kann eine effektive Verkehrsentlastung der Gemeinde Siegelsbach erreicht werden.

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Petersäcker III“ werden die planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen, um diese Erweiterung des örtlichen Betriebes zu ermöglichen und dauerhafte und wohnortnahe Arbeitsplätze in Siegelsbach zu sichern.

Der Vorentwurf des Bebauungsplans mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen der Begründung sowie der Grünordnerischer Beitrag mit Eingriffs-Ausgleichsuntersuchung und der Fachbeitrag Artenschutz wird vom

29. Januar 2026 bis einschließlich 02. März 2026

im Rathaus der Gemeinde Siegelsbach zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Das Bürgerbüro Siegelsbach ist zu den bekannten Öffnungszeiten besetzt. Die Einsichtnahme im Ratssaal in die ausgelegten Planunterlagen ist, gerne auch nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern der Abteilung Bauamt möglich. Tel. Nr. 07264/9150-0 oder per E-Mail: gemeinde@siegelsbach.de.

Während dieser Beteiligungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung Siegelsbach, Wagenbacher Str. 4a, 74936 Siegelsbach schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Stellungnahmen zum Bebauungsplan sind während er Auslegungsfrist abzugeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Die Planunterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung nachfolgend (www.siegelsbach.de) einzusehen.

Begründung (PDF-Dokument, 1,73 MB, 23.01.2026)

Plan (PDF-Dokument, 586,02 KB, 23.01.2026)

Textteil (PDF-Dokument, 219,75 KB, 23.01.2026)

Verfügbare Arten umweltbezogener Informationen:

Grünordnerischer Beitrag mit Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung (PDF-Dokument, 1,07 MB, 23.01.2026)

Fachbeitrag Artenschutz (PDF-Dokument, 1,73 MB, 23.01.2026)

Siegelsbach, 23.01.2026
gez. Tobias Haucap, Bürgermeister

Transportnetzbetreiber terranets bw informiert: Bau der SEL schreitet voran

terranets bw baut seit August 2025 den 61 Kilometer langen Abschnittderwasserstofftauglichen Gastransportleitung SEL (Süddeutsche Erdgasleitung) zwischen Heidelberg und Heilbronn. Die SEL wird zunächst moderne Gaskraftwerke in Baden-Württemberg mit Erdgas versorgen und zukünftig Wasserstoff transportieren. Der Abschnitt zwischen Heidelberg und Heilbronn soll ab Ende 2026 Gas transportieren.

Bau zwischen Siegelsbach und Heilbronn startet
Die SEL wird zwischen Heidelberg und Heilbronn in Etappen realisiert. Der Bau der Etappe zwischen Siegelsbach über Bad Rappenau bis Heilbronn-Kirchhausen beginnt voraussichtlich Anfang 2026. Die Arbeiten zur Leitungsverlegung beginnen in Siegelsbach im Wald des „Muna“-Geländes Ende Januar 2026.

terranets bw informiert zum geplanten Baufortschritt:

  • Abstecken der Trasse sowie Abtrag des Oberbodens voraussichtlich ab Mitte Februar 2026 bis Anfang April 2026
  • Rohrausfuhr voraussichtlich ab Ende Februar 2026 bis Mitte April 2026
  • Verschweißen der Rohre ab Anfang März 2026 bis Ende Mai 2026
  • Öffnen des Rohrgrabens und Absenken des Rohrstrangs voraussichtlich ab Anfang Mai 2026 bis Ende Juni 2026
  • Verfüllen des Rohrgrabens ab Mitte Mai 2026 bis Anfang Juli 2026

terranets bw bittet um Verständnis, dass Anpassungen am Zeitplan möglich sind.

Querungen von Straßen, Flüsse oder Bahnlinien
Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen, Autobahnen, Flüsse, Bäche oder Bahnlinien werden unterirdisch gequert. Da diese Querungen eine besondere Planung erfordern, bittet terranets bw um Verständnis, dass Bauarbeiten früher oder später zu den oben genannten Zeiten erfolgen können. 

Im Anschluss an die Bauarbeiten werden – abhängig von der Witterung – im Sommer 2026 bis voraussichtlich Herbst 2026 alle in Anspruch genommenen Flächen wiederhergestellt und den Bewirtschafter:innen übergeben, Sträucher und Bäume angepflanzt und Straßen und Wege wiederhergestellt. Für verbleibende, nicht vermeidbare Eingriffe werden Ausgleichsmaßnahmen wie beispielsweise Aufforstungen umgesetzt. Entlang des gesamten, 61 Kilometer langen Abschnitt zwischen Heidelberg und Heilbronn werden alle Wiederherstellungsarbeiten bis voraussichtlich Sommer 2027 fertiggestellt sein.

Wie wird die Leitung verlegt?
Beim Leitungsbau wird zunächst der in der Regel 34 Meter breite Arbeitsstreifen vorbereitet. Dazu zählt unter anderem der Abtrag des Oberbodens. Dann werden die Rohre entlang der Trasse verschweißt. Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung der Schweißarbeiten durch einen unabhängigen Gutachter werden die Rohrstränge in den 2,5 Meter tiefen Graben gehoben. Anschließend wird der Rohrgraben wieder verschlossen und der Oberboden aufgetragen. An einem Tag können so abhängig von den Gegebenheiten vor Ort zwischen 200 und 400 Meter Leitungsrohre verlegt werden. Abhängig von der Witterung vergehen im Schnitt rund drei Monate, bis alle Arbeitsschritte an einem Ort abgeschlossen sind.

terranets bw bittet um Verständnis für die Notwendigkeit der Arbeiten

Alle gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zum Schutz der Umwelt und zur Vermeidung oder Verringerung der Auswirkungen des Baus auf Bevölkerung und Landwirtschaft werden von terranets bw gewissenhaft umgesetzt.

Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Leitungsbau lassen sich nicht gänzlich vermeiden. Neben der Nutzung privater Grundstücke wird es zu temporären Sperrungen von Wegen und Zufahrten kommen. Die Verantwortlichen für die Bauarbeiten werden die notwendigen Arbeiten mit den Betroffenen vor Ort abstimmen.

Bürger:innen bittet terranets bw um Vorsicht im Bereich der Baustellen und um Verständnis für die notwendigen Arbeiten.

Mehr Informationen zur SEL finden Sie unter www.terranets-sel.de.

Bei Fragen und Hinweisen zum Bau wenden Sie sich bitte an sel(@)terranets-bw.de.

Über terranets bw GmbH

Als Transportnetzbetreiber hat Versorgungssicherheit für terranets bw höchste Priorität – heute und in Zukunft. Mit dem rund 3.000 Kilometer umfassenden Gasnetz sorgt terranets bw für die sichere Versorgung mit Wärme und Strom von Niedersachsen bis an den Bodensee. Dabei hat terranets bw eine klimaneutrale Zukunft im Blick und baut schon heute ein leistungsfähiges Wasserstoffnetz auf. Kunden stellt terranets bw neben Dienstleistungen rund um gastechnische Anlagen als Infrastrukturprovider zudem ein leistungsstarkes Glasfasernetz zur Verfügung. 

Widerspruchsmöglichkeit gegen Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes ergeben sich zum 1. Januar 2026 Änderungen bei der Wehrerfassung. Die Wehrerfassung erfolgt künftig durch die Bundeswehr selbst und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörde, wie dies vor der Aussetzung der Wehrpflicht der Fall war. Infolgedessen ist die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vom 9. Januar (KW 1/2) zur Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz nicht mehr aktuell. Wir bitten um Beachtung.

Gemeindeverwaltung Siegelsbach

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: 1. Vor- und Familiennamen, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Geschlecht, 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 5. derzeitige Anschriften, 6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie 7. Sterbedatum.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen

und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und

hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten

nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Anschrift sowie 5. Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Bitte beachten Sie: Aufgrund der Datenschutzgrundverordnung ist eine Veröffentlichung nur mit schriftlicher Zustimmung möglich. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie im Bürgerbüro. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro, Tel. 07264/9150-0 oder per E-Mail:gemeinde@siegelsbach.de.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage

widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben, Auskunft erteilen über 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad und 4. derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 – 197 BauGB (Wertermittlung) von den Beteiligten auf die Stadt Bad Friedrichshall

Hier (PDF-Dokument, 129,64 KB, 07.01.2026) gelangen Sie zur pdf-Datei der 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.

Festsetzung der Grundsteuer 2026

In diesem Jahr erhalten nur die Steuerpflichtigen einen neuen Grundsteuerbescheid, bei denen sich eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ergeben hat. Für die Steuerpflichtigen, die die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als sei ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen (§27 Abs. 3 GrStG).

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Siegelsbach, Wagenbacher Straße 4a, 74936 Siegelsbach oder beim Landratsamt Heilbronn, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn Widerspruch eingelegt werden. 

Die Fälligkeitstermine für die Grundsteuer noch kurz im Überblick:

  1. Rate  15.2.2026
  2. Rate  15.5.2026
  3. Rate  15.8.2026
  4. Rate  15.11.2026

Jahreszahler    1.7.2026

Um die Zuordnung der Zahlung zu vereinfachen, möchten wir Sie bitten, bei künftigen Überweisungen unbedingt das auf dem Bescheid angegebene Buchungszeichen (bei der Grundsteuer beginnt dieses immer mit 5.0100 ….) anzugeben. 

Hundesteuer 2026
Für die Hundesteuer werden keine gesonderten Bescheide zugestellt. Die Steuerbescheide aus dem Vorjahr sowie die ausgegebenen Hundesteuermarken sind weiterhin gültig. Bei Verlust der Steuermarke erhalten Sie vom Steueramt gegen eine Gebühr von 5,00 € eine neue Marke.

Die Hundesteuer wurde lt. Gemeinderatsbeschluss vom 1.1.2012 wie folgt festgesetzt:

Für den Ersthund           96,00 €
Für jeden weiteren Hund      192,00 €
Für jeden Kampfhund und gefährlichen Hund        600,00 €
Für jeden weiteren Kampfhund und gefährlichen Hund  1.200,00 €
Zwingersteuer      288,00 €

Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. 

Beginnt die Hundehaltung bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. 

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Die Abmeldung ist innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung anzuzeigen. 

Gewerbesteuer 2026
Für die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ab 2026 werden keine gesonderten Bescheide zugestellt. Hierfür gelten die Vorauszahlungen, die auf den letzten zugestellten Bescheiden festgesetzt wurden. 

Gebührensätze in der Abwasserbeseitigung

Derzeit befindet sich eine Gebührenkalkulation für den Bereich der Abwasserbeseitigung mit Wirkung ab dem 1.1.2026 in der Bearbeitung. Die Verwaltung weist vorsorglich darauf hin, dass sich daraus Erhöhungen der Gebührensätze ergeben können, die für die ab dem 1.1.2026 in Anspruch genommenen Leistungen gültig wären. 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 - 197 BauGB (Wertermittlung) von den Beteiligten auf die Stadt Bad Friedrichshall

Das Landratsamt Heilbronn hat die zwischen der Stadt Bad Friedrichshall und der Gemeinde Siegelsbach am 20.12.2024 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 bis 197 BauGB (Wertermittlung), zur Errichtung eines gemeinsamen Gutachterausschusses und einer gemeinsamen Geschäftsstelle auf die Stadt Bad Friedrichshall als erfüllende Gemeinde gem. § 25 Abs. 5. i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 GKZ genehmigt.
Klicken Sie hier (PDF-Dokument, 188,54 KB, 16.10.2025) um die Änderungsvereinbarung abzurufen.

Bekanntmachung über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen im Bereich "Ortskern"

Der Gemeinderat der Gemeinde Siegelsbach hat in seiner Sitzung am 29.07.2025 gem. § 141 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen für die Sanierung „Siegelsbach Ortsmitte“ beschlossen.

In dem abgegrenzten Gebiet liegen städtebauliche Missstände und Mängel vor, die im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen näher untersucht und ermittelt werden sollen. Das festgelegte Untersuchungsgebiet umfasst ca. 8,09 ha und ist im Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 14.07.2025 abgegrenzt.

Gemäß § 141 Abs. 3 des BauGB wird dieser Beschluss hiermit bekanntgemacht.

Durch die Vorbereitenden Untersuchungen sollen Beurteilungsgrundlagen über die Notwen­digkeit der Sanierung, der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zu­sammenhänge sowie die Möglichkeit der Planung und Durchführung der Sanierung gewon­nen werden. Es soll dabei auch die Einstellung und Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberechtigten im Untersuchungsgebiet zu der beab­sichtigten Sanierung ermittelt sowie Vorschläge hierzu entgegengenommen werden.

Die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen zum Besitz oder zur Benutzung eines Grund­stückes, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigten sowie ihre Beauftragten im Untersu­chungsgebiet sind gem. § 138, Abs. 1 des BauGB verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung erforderlich ist.

Mit der Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen ist die STEG Stadtentwicklung GmbH in Stuttgart beauftragt.

Abgrenzungsplan (PDF-Dokument, 1,02 MB, 01.08.2025)

Baubeginn SEL

terranets bw plant und baut die „Süddeutsche Erdgasleitung“ (SEL). Diese wird ab Anfang der 2030er Jahre Wasserstoff nach Baden-Württemberg transportieren. terranets bw baut ab Anfang August 2025 bis voraussichtlich August 2026 den 61 Kilometer langen Abschnitt von Heidelberg bis Heilbronn in Etappen

Ankündigung Baubeginn (PDF-Dokument, 143,85 KB, 21.07.2025)

Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „Hinterm Rathaus“

Der Gemeinderat der Gemeinde Siegelsbach hat am 25.3.2025 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) beschlossen, für das Gebiet „Hinterm Rathaus“ einen Bebauungsplan aufzustellen.

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der nachfolgende Kartenausschnitt maßgebend. 

Hinterm Rathaus Sigelsbach Plan (PDF-Dokument, 1,05 MB, 06.06.2025)

Zur Sicherstellung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und Abrundung des Siedlungsbereichs stellt die Gemeinde Siegelsbach den Bebauungsplan „Hinterm Rathaus“ auf.
Mit dem Bebauungsplan werden folgende städtebauliche Zielsetzungen verfolgt:

- städtebauliche Entwicklung im Außen- und Innenbereich 
- Nachverdichtung vorhandener Siedlungsflächen
- Wiedernutzbarmachung von Flächen (Umnutzung)
- Nutzung von Baulücken im nicht beplanten Innenbereich

Siegelsbach, 5.5.2025
gez. Haucap, Bürgermeister

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