Gestaltungsrichtlinie Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ in Siegelsbach
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme „Ortsmitte“ hat die Gemeinde Siegelsbach diese Gestaltungsrichtlinie erarbeitet. Sie soll Eigentümerinnen und Eigentümern, Planenden sowie Bauschaffenden eine Orientierung für die Gestaltung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb des Sanierungsgebietes geben.
Ziel der Richtlinie ist es, den charakteristischen Ortskern zu erhalten und gleichzeitig eine zeitgemäße Weiterentwicklung zu ermöglichen. Entscheidend ist, dass sich bauliche Maßnahmen hinsichtlich Gestaltung, Materialwahl und Proportionen harmonisch in das bestehende Ortsbild einfügen. Gleichzeitig sollen Maßnahmen zur energetischen Modernisierung, Klimaanpassung, Nachhaltigkeit sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien ausdrücklich ermöglicht und unterstützt werden.
Die Richtlinie gilt für Ortsmitte von Siegelsbach in den Bereichen, in denen kein Bebauungsplan dementsprechende Regelungen vorgibt. Für den Erhalt einer Förderung sind die Regelungen der Gestaltungsrichtlinie anzuwenden.
Da jedes Gebäude und jede Baumaßnahme individuell zu betrachten sind, erfolgt die Beurteilung stets im Einzelfall. Aus diesem Grund sind geplante Maßnahmen frühzeitig mit der Gemeinde Siegelsbach und der beauftragten Sanierungsberatung (STEG) abzustimmen.
Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Haucap
Bürgermeister
Konkrete Rahmenbedingungen
- Bei Neubau oder baulichen Veränderungen soll sich diese in Form, Ausrichtung, Material, Farbe usw. in die Umgebung einfügen und ein harmonisches Gesamtbild ergeben.
- Ortsbildprägende Gebäude, Gebäudeteile und Freiflächen sollen nach Möglichkeit erhalten werden.
- Energetische Sanierungsmaßnahmen sowie Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind ausdrücklich erwünscht.
Nachfolgende Punkte sind zu beachten:
1. Gebäudeform und Stellung
Charakteristische Baufluchten sowie ortsbildprägende Gebäudeproportionen sollen eingehalten werden, insbesondere entlang der Hauptstraße.
2. Dächer
Im Bestand sind derzeit überwiegend Satteldächer/Krüppelwalmdächer verbaut. Diese sollen insbesondere entlang der Hauptstraße erhalten bleiben. Dachaufbauten und Dachflächenfenster sollen sich in Ihrer Ausführung, Größe usw. in den Bestand einfügen.
Material und Farbwirkung für ein ruhiges Gesamtbild
Glänzende und reflektierenden Materialien sind nicht zulässig.
3. Fassaden
Ortsübliche Materialien wie Putz, Holz oder Naturstein werden empfohlen.
Stark reflektierende oder glänzende Oberflächen, grelle oder sehr dunkle Farbtöne und auffällig strukturierte Fassadenmaterialien sind zu vermeiden, ebenso wie Glasbausteine oder großflächige Metall- oder Kunststoffverkleidungen.
4. Fenster, Türen und Eingänge
Fenster und Türen sind in Größe, Proportion und Gestaltung angepasst an Gebäude auszuführen. Klappläden sollen erhalten werden. Außenliegende Rollladenkästen sollten möglichst vermieden bzw. gestalterisch integriert werden.
5. Schaufenster und Werbeanlagen
Schaufenster nur im Erdgeschoss
Werbeanlage - Größe, Gestaltung und Material angepasst an Gebäude
Blinkende, bewegte oder besonders auffällige Werbeanlagen sollen vermieden werden.
Werbeanlagen sind grundsätzlich auf den Ort der Leistung zu beschränken.
6. Freiflächen und Einfriedungen
Vorgärten und Freiflächen sollen möglichst begrünt werden (keine Schottergärten). Es wird empfohlen, heimische oder standortgerechte, klimaangepasste Pflanzenarten zu verwenden, die sich hinsichtlich Wuchsform und Erscheinungsbild harmonisch in den Charakter der Ortsmitte einfügen und zur Förderung der Biodiversität beitragen.
Wasserdurchlässige Beläge werden empfohlen.
Einfriedungen sind bevorzugt aus Holz oder Metall herzustellen
Schlussbestimmung
Diese Gestaltungsrichtlinien dienen als Orientierung für die Planung und Durchführung baulicher Maßnahmen im Sanierungsgebiet. Sie stellt keine rechtsverbindliche Gestaltungssatzung dar.
Sie unterstützen die Beratung im Rahmen der Städtebauförderung und bilden eine Grundlage für die Abstimmung zwischen Bauherrschaft, Gemeinde Siegelsbach und der beauftragten Sanierungsberatung (STEG).
Über die Zulässigkeit und Ausgestaltung einer Maßnahme wird stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der gesetzlichen Vorschriften und der Sanierungsziele entschieden.
