Änderung der CoronaVO zum 02. Mai 2022
Mit Beschluss vom 26.04.2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert (1. Änderung der 12. CoronaVO).
Die Verkündung erfolgt am 29.04.2022.
Neben der Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 30. Mai 2022 (vgl. § 13 Absatz 2 Satz 1 CoronaVO) ist lediglich eine weitere Änderung aufgrund eines Hinweises aus dem BMG vorgesehen:
In § 3 Absatz 1 Nummer 2 CoronaVO wird die Maskenpflicht in Zahnarztpraxen gestrichen, da der Wortlaut der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1a IfSG zwar die Anordnung einer Maskenpflicht in Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG zulasse, allerdings nicht in Zahnarztpraxen.