Grund- und Gewerbesteuer wird fällig

Bei der Grund- und Gewerbesteuer werden am 15.8.2023 die Raten für das III. Quartal 2023 fällig. Der entsprechende Betrag ergibt sich jeweils aus dem letzten Steuerbescheid. Wir bitten um termingerechte Bezahlung, da die Gemeinde Siegelsbach im Verzugsfall gesetzlich verpfl ichtet ist, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben. Einzahlungen für die Gemeindekasse können bei allen Banken und Sparkassen geleistet werden. Wir bitten dabei um Angabe des Buchungszeichens. Bei den Steuerpfl ichtigen, die sich am Lastschriftverfahren beteiligen, werden die fälligen Beträge von ihrem Bankkonto abgebucht.

Eigentumswechsel im laufenden Jahr

Nach dem geltenden Steuerrecht bleibt bei Grundstücksveräußerungen der Veräußerer so lange Grundsteuerschuldner, bis die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt erfolgt ist. Da die Grundsteuer als Jahressteuer jeweils am 1.1. für ein Kalenderjahr entsteht, schreibt das Finanzamt die Grundsteuer auf den dem Eigentumsübergang folgenden 1. Januar fort. Maßgebend ist also nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzenund Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Privatrechtliche Regelungen in dem Kaufvertrag bleiben hiervon unberührt. Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) des laufenden Jahres 2023 bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer; erst ab dem 1.1. des darauff olgenden Kalenderjahres, wird der neue Eigentümer Grundsteuerschuldner. Die Gemeindekasse ist leider nicht in der Lage, Grundsteueränderungen vor der Durchführung der Zurechnungsfortschreibung des Finanzamts vorzunehmen. Da das Finanzamt jedoch die entsprechende Fortschreibung nicht immer termingerecht durchführen kann, ist es unter Umständen möglich, dass Sie noch bis zu einem Jahr nach der Veräußerung, also möglicherweise auch über den 1. Januar des Folgejahres hinaus, die Grundsteuer bezahlen müssen. Solche Überzahlungen werden nach der Fortschreibung wieder an Sie erstattet und von dem neuen Erwerber angefordert. Dieses Verfahren ist aus rechtlichen Gründen leider nicht auf andere Weise zu umgehen. Sofern kein Änderungsbescheid bis zu den jeweils im letzten Grundsteuerbescheid festgelegten Fälligkeitsterminen ergangen ist, bitten wir um termingerechte Überweisung der Grundsteuer auf ein Konto der Gemeindekasse. Sofern Abbuchungsermächtigungen erteilt wurden, werden wir die jeweils fälligen Beträge abbuchen.