Bürgermeisterwahl 2017

Am 22. Oktober 2017 fand die Bürgermeisterwahl in Siegelsbach statt. Tobias Haucap wurde mit 600 Stimmen (69,4%) zum Bürgermeister gewählt.

Hier (88 KB)finden Sie das detaillierte Ergebnis der Bürgermeisterwahl als Download.

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 22.10.2017

Zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wird bekannt gemacht:

1. Die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde bildet einen Wahlbezirk.
Wahlraum:
74936 Siegelsbach, Wagenbacher Str. 4a, Bürgerzentrum/Kleiner Bürgersaal
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerber, die öffentlich bekannt gemacht wurden. Der Wähler ist an diese Bewerber nicht gebunden, sondern kann auch andere wählbare Personen wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar ist:
- wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland als Bürger das Wahlrecht oder Stimmrecht, die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Unionsbürger sind auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen;
- für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
- wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Gemeinschaft, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Namen eines im Stimmzettel aufgeführten Bewerbers ankreuzt oder auf sonst
eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht, oder den Namen einer anderen wählbaren Person unter unzweifelhafter Bezeichnung ihrer Person einträgt (möglichst unter Angabe des Vor- und Familiennamens, Beruf, Anschrift usw.). Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags der Briefwahl machen die Stimmabgabe ungültig.
5. Jeder Wähler kann - außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der
Wahlbenachrichtigung angegeben. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
6. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
7. Der/Die Wahlberechtigte kann seine/ihre Stimme nur persönlich abgeben. Ein/-e Wahlberechtigte/-r, der/die nicht schreiben oder lesen kann oder der/die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine/ihre Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
8. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Siegelsbach, 25.9.2017
Bürgermeisteramt
gez. Uli Kremsler, Bürgermeister

Nachstehend werden die Bewerber für die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin bekannt gemacht, deren Bewerbung vom Gemeindewahlausschuss zugelassen wurde. Sie sind in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen aufgeführt.

Lfd. Nr. Name, Vorname (n) Beruf oder Stand Jahr
der Geburt
Anschrift (Hauptwohnung)
1 Dick, Maik Dipl.-Verwaltungswirt (FH) 1973 74921 Helmstadt-Bargen, Zum Hauental 16
2 Scholz, Harald Dipl.-Verwaltungswirt-Polizei (FH) 1966 74906 Bad Rappenau, Schönblick 12
3 Haucap, Tobias Dipl.-Verwaltungswirt (FH) 1983 74906 Bad Rappenau, Schäfergasse 3
4 Malkocevic, Denis Handelsfachwirt (IHK) 1978 74936 Siegelsbach, Hauptstraße 4

Diese Bewerber werden in den amtlichen Stimmzettel aufgenommen.

Siegelsbach, 25.9.2017
Bürgermeisteramt
gez. Kremsler, Bürgermeister
(Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses)

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 22.10.2017 und eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 12.11.2017

Bei der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Neuwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

1. Wählerverzeichnis

1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 22.10.2017 Wahlberechtigten eingetragen. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 1.10.2017 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3). Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen. Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Bürgerbüro, Wagenbacher Str. 4a, 74936 Siegelsbach bereit. Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung spätestens bis zum Sonntag, 1.10.2017 beim Bürgermeisteramt Siegelsbach, Bürgerbüro, Wagenbacher Str. 4a, 74936 Siegelsbach eingehen. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde.

1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom 2.10.2017 bis 6.10.2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Ort der Einsichtnahme:
Bürgermeisteramt Siegelsbach, Bürgerbüro (nicht barrierefrei),
Wagenbacher Str. 4a, 74936 Siegelsbach.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.

1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, 6.10.2017 bis 12.30 Uhr beim Bürgermeisteramt Bürgerbüro, Wagenbacher Str. 4a, 74936 Siegelsbach die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.

1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).

2. Wahlscheine

2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahlordnung - KomWO - (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.

2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 12.11.2017 erhält ferner einen Wahlschein
a) auf Antrag, wer erst für die Neuwahl wahlberechtigt wird,
b) von Amts wegen, wer für die Wahl am 22.10.2017 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.

2.3 Wahlscheine können für die Wahl am 22.10.2017 bis Freitag, 20.10.2017, 18.00 Uhr, für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 12.11.2017 bis Freitag, 10.11.2017, 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Bürgerbüro, Wagenbacher Str. 4a, 74936 Siegelsbach schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründe. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Siegelsbach, 11. September 2017
Bürgermeisteramt
gez. Uli Kremsler, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin

Wegen Ablauf der Amtszeit wird die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin der Gemeinde Siegelsbach notwendig.
Die Wahl findet statt am Sonntag, 22.10.2017.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen/keine Bewerber/-in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet Neuwahl statt, bei der neue Bewerber/-innen zugelassen sind.
Eine erforderlich werdende Neuwahl findet statt am Sonntag,12.11.2017.
Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los. Die Amtszeit des/der gewählten Bürgermeisters/Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.

Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.Vordrucke für diese Erklärung hält das Bürgermeisteramt Siegelsbach, Bürgerbüro, Wagenbacher Str. 4a, 74936 Siegelsbach bereit. Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung - spätestens bis zum Sonntag, 01.10.2017 beim Bürgermeisteramt Siegelsbach, Bürgerbüro, Wagenbacher Str. 4a, 74936 Siegelsbach eingehen.

Siegelsbach, 04. September 2017
Bürgermeisteramt
gez. Uli Kremsler, Bürgermeister